Traditionelles Shorin Ryu Karate
  

Stilrichtungsordnung

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§ 1 Stilrichtungsleiter
1. Stilrichtungsleiter ist die Person mit dem höchsten Gürtelgrad. Stehen mehrere Personen
zur Auswahl wählt die Prüfungskommission aus diesem Kreis einen der Kandidaten in
offener Wahl zum Stilrichtungsleiter.
2. Der Stilrichtungsleiter ist Vorsitzender der Prüfungskommission, der Kampfrichterkommission und der Cheftrainer.
3. Der Stilrichtungsleiter übt seine Funktion auf Lebenszeit oder bis zum freiwilligen
Rücktritt aus.
4. Der Stilrichtungsleiter entscheidet über die Inhalte der Kata innerhalb der Stilrichtung und
leitet die Stilrichtung im technischen Bereich.

§ 2 Prüfungskommission
1. Die Prüfungskommission entscheidet über die Inhalte und Änderungen der
Prüfungsordnung. Sie organisiert die Ausbildung der Prüfer nach der Prüfungsordnung durch
Abhalten von Prüferlehrgängen. Sie vergibt, verlängert bzw. entzieht die Prüferlizenzen in
Karate und Kobudo.
2. Die Prüfungskommission besteht aus 1 Vorsitzenden und 3 Mitgliedern.
3. Jedes Mitglied verfügt über 1 Stimme. Vorsitzender ist der Stilrichtungsleiter. Bei
Stimmengleichheit hat er das Entscheidungsrecht.
4. Die Mitglieder sollten die höchsten Dan-Grade der Stilrichtung besitzen.
5. Ein Mitglied der Prüfungskommission übt seine Funktion auf Lebenszeit oder bis zum
freiwilligen Rücktritt aus.
6. Bei Vakanz einer Position wählt die Prüfungskommission aus dem Kreis der höchsten
Gürtelgrade einen der Kandidaten in offener Wahl als Mitglied.
7. Lizenzen
7.1 D-Lizenz: Der Inhaber dieser Lizenz muss mindestens 1. Dan sein. Der Inhaber kann
bereits Prüfungen zusammen mit einem Inhaber der Lizenzen C, B oder A durchführen. Die
D-Lizenz ist Voraussetzung für die Erteilung einer A-, B- oder C-Lizenz.
7.2 C-Lizenz: Der Inhaber sollte nach Möglichkeit den 2. Dan haben. Die Lizenz berechtigt
für Prüfungen bis zum 4. Kyu.
7.3 B-Lizenz: Der Inhaber sollte nach Möglichkeit den 3. Dan haben. Die Lizenz berechtigt
für Prüfungen bis zum 1. Kyu.
7.4 A-Lizenz: Der Inhaber muss den 4. Dan haben. Die Lizenz berechtigt für alle Prüfungen.
7.5 Die Lizenz wird jeweils für 2 Jahre verlängert.
7.6 Die Lizenzen werden durch Beschluss der Prüfungskommission vergeben.


§ 3 Wettkampfkommission
1. Die Wettkampfkommission unterstützt die Vereine bei der Ausrichtung von
Meisterschaften. Sie organisiert die Ausbildung der Kampfrichter durch Abhalten von
Kampfrichterlehrgängen. Sie vergibt, verlängert bzw. entzieht die Kampfrichterlizenzen in
Karate.
2. Die Wettkampfkommission besteht aus 1 Vorsitzenden und 3 Mitgliedern.
3. Jedes Mitglied verfügt über 1 Stimme. Vorsitzender ist der Stilrichtungsleiter. Bei
Stimmengleichheit hat er das Entscheidungsrecht.
4. Die Mitglieder sollten die höchsten Dan-Grade der Stilrichtung besitzen.
5. Ein Mitglied der Wettkampfkommission übt seine Funktion auf Lebenszeit oder bis zum
freiwilligen Rücktritt aus.
6. Bei Vakanz einer Position wählt die Wettkampfkommission aus dem Kreis der höchsten
Gürtelgrade einen der Kandidaten in offener Wahl als Mitglied.
7. Lizenzen
7.1 Nebenkampfrichter-Lizenz: Der Inhaber dieser Lizenz muss mindestens 3. Kyu sein. Die
Lizenz berechtigt zur Tätigkeit als Nebenkampfrichter im Bereich Kata und
Seitenkampfrichter im Bereich Kumite.
7.2 Hauptkampfrichter-Lizenz: Der Inhaber dieser Lizenz muss mindestens 1. Dan sein. Die
Lizenz berechtigt zur Tätigkeit als Hauptkampfrichter im Bereich Kumite und Kata.
7.3 Die Lizenz wird jeweils für 2 Jahre verlängert.
7.4 Die Lizenzen werden durch Beschluss der Wettkampfkommission vergeben.


§ 4 Cheftrainer
1. Die Cheftrainer organisieren die Ausbildung der Trainer durch Abhalten von
Trainerlehrgängen. Sie planen die Organisation der Stilrichtung. Sie vergeben, verlängern
bzw. entziehen die Trainerlizenzen in Karate und Kobudo.
2. Die Cheftrainer bestehen aus 1 Vorsitzenden und 3 Mitgliedern.
3. Jedes Mitglied verfügt über 1 Stimme. Vorsitzender ist der Stilrichtungsleiter. Bei
Stimmengleichheit hat er das Entscheidungsrecht.
4. Die Mitglieder sollten die höchsten Dan-Grade der Stilrichtung besitzen.
5. Ein Mitglied der Cheftrainer übt seine Funktion auf Lebenszeit oder bis zum freiwilligen
Rücktritt aus.
6. Bei Vakanz einer Position wählen die Cheftrainer aus dem Kreis der höchsten Gürtelgrade
einen der Kandidaten in offener Wahl als Mitglied.
7. Lizenzen
7.1 Es wird eine Trainerlizenz vergeben. Der Inhaber muss mindestens 3. Kyu sein. Die
Lizenz berechtigt zum Training im Dojo (Kyu-Grade) bzw. zur Führung eines eigenen Dojo
(Dan-Grade).
7.2 Die Lizenz wird jeweils für 2 Jahre verlängert.
7.3 Die Lizenzen werden durch Beschluss der Cheftrainer vergeben.


§ 5 Kobudo
1. Die Prüferkommission und die Cheftrainer betreuen auch den Bereich Kobudo.
2. Prüferlizenzen Kobudo
2.1 D-Lizenz: Der Inhaber dieser Lizenz muss den 1. Kyu Kobudo haben. Der Inhaber kann
bereits Prüfungen zusammen mit einem Inhaber der Lizenzen C, B oder A durchführen. Die
D-Lizenz ist Voraussetzung für die Erteilung einer A-, B- oder C-Lizenz.
2.2 C-Lizenz: Der Inhaber muss den 1. Dan Kobudo haben. Die Lizenz berechtigt für
Prüfungen bis zum 4. Kyu Kobudo.
2.3 B-Lizenz: Der Inhaber muss den 2. Dan Kobudo haben. Die Lizenz berechtigt für
Prüfungen bis zum 1. Kyu Kobudo.
2.4 A-Lizenz: Der Inhaber muss den 3. Dan Kobudo haben. Die Lizenz berechtigt für alle
Prüfungen Kobudo.
2.5 Die Lizenz wird jeweils für 2 Jahre verlängert.
2.6 Die Lizenzen werden durch Beschluss der Prüfungskommission vergeben.
3. Trainerlizenzen Kobudo
3.1 Es wird eine Trainerlizenz vergeben. Der Inhaber muss mindestens 3. Kyu Kobudo sein.
Die Lizenz berechtigt zum Training im Dojo (Kyu-Grade) bzw. zur Führung eines eigenen
Dojo (Dan-Grade).
3.2 Die Lizenz wird jeweils für 2 Jahre verlängert.
3.3 Die Lizenzen werden durch Beschluss der Cheftrainer vergeben.


§ 6 Pässe
1. Die Stilrichtung gibt zusätzlich zu den Pässen des DKV eigene Pässe heraus.
2. Die Gültigkeit der Pässe wird durch Jahressichtmarken gewährleistet, die der jeweilige
Verein ausstellt. Eventuelle Gebühren hierfür und deren Höhe können vom Verein selbst
bestimmt werden und stehen dem Verein zu, der die Verlängerung durchführt.
3. Nur Mitglieder mit gültigem Pass dürfen an den Veranstaltungen der Stilrichtung (z.B.
Prüfungen, Meisterschaften und Lehrgänge) teilnehmen.


§ 7 Gültigkeit
1. Die Stilrichtungsordnung gilt mit Beschluss der Stilrichtungsversammlung ab dem 11.
April 2013 und ersetzt die Stilrichtungsordnung vom 8. Mai 2002.
2. Sie gilt bis zum Beschluss einer neuen Stilrichtungsordnung durch die
Stilrichtungsversammlung.